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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.03.2002
Aktenzeichen: VI B 1/02

Schlagzeile:

Steuerfreiheit für geringfügige Beschäftigung kann bei anschließender Teil- oder Vollzeitarbeit für denselben Arbeitgeber wegfallen

Schlagworte:

Geringfügige Beschäftigung, Steuerbefreiung, Teilzeittätigkeit

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Teilzeitkräfte

Kurzkommentar:

Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung ist steuerbefreit, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Diese Voraussetzung kann auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen ist.

Im entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin nur bis Oktober 1999 geringfügig beschäftigt gewesen und hat danach als Halbtagskraft bei demselben Arbeitgeber bis zum Jahresende noch über 4 000 DM verdient. Damit war die Summe ihrer anderen Einkünfte positiv, was zum Wegfall der Steuerbefreiung führte. Auch wenn mit der gesetzlichen Änderung der Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung insbesondere bei Frauen der Neu- und Wiederzugang zu einer Berufstätigkeit gefördert und erleichtert werden sollte, spielt nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle, dass die schädlichen Einkünfte im Anschluss an die geringfügige Beschäftigung und beim selben Arbeitgeber erzielt worden sind.

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