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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2001
Aktenzeichen: 11 K 967/99

Schlagzeile:

Kein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Außendienst, Dachgeschoss, Werbungskosten, Wohnbereich

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters ist nicht unbegrenzt abzugsfähig, wenn die Tätigkeit vom Außendienst geprägt wird. Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt dann im Geschäftsbezirk. Die Finanzrichter entschieden zudem, dass auch für einen Arbeitsraum im Keller oder auf dem Speicher die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer gelten.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 156/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragh aniängig: Ist ein beruflich genutzter, vom Wohnbereich im Erd- und Kellergeschoss des eigenen Einfamilienhaus komplett abgetrennter Büroraum im Dachgeschoss ein „außerhäusliches“ - nicht dem begrenzten Werbungskostenabzug unterliegendes - Arbeitszimmer? Wo befindet sich bei einem Außendienstmitarbeiter ohne eigenem Arbeitsplatz der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2003 (Aktenzeichen VI R 156/01) die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei Räumen im Dachgeschoss um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Die Kosten waren daher nur in Höhe von 1.250 Euro anzuerkennen, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer. Die Kosten sind damit nur begrenzt abzugsfähig. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume (Abstell-, Keller- und Speicherräume etc.).

Das Büro bildete nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers, da dort nicht die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet wurden (sog. qualitativer Mittelpunkt). Siehe hierzu die BFH-Urteile vom 13. November 2002 (Aktenzeichen: VI R 82/01, VI R 104/01, VI R 28/02).

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