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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2001
Aktenzeichen: 7 K 426/98

Schlagzeile:

Keine Kinderzulage beim Kauf einer Wohnung und der anschließenden Überlassung an ein Kind

Schlagworte:

Eigenheim, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Haushaltszugehörigkeit, Kinderzulage, Unentgeltliche Überlassung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Familien

Kurzkommentar:

Für die Gewährung einer Kinderzulage als Teil der Eigenheimzulage ist Voraussetzung, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der anspruchsberechtigten Eltern gehört oder gehört hat. Wird die hinzuerworbene Förder-Wohnung durch die unentgeltliche Überlassung dieser Wohnung an ein Kind einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugeführt, geht die Zugehörigkeit dieses Kindes zum eigenen Haushalt der Eltern im Förderzeitraum verloren. Entsprechend sind zwar die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage, nicht aber für die Kinderzulage gegeben.

Hinweis: Im Kern geht es um die Auslegung des Eigenheimzulagegesetz, das in Paragraf 9 Absatz 5 Satz 2 die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Förderzeitraum voraussetzt. Der Förderzeitraum wird in Paragraf 3 definiert. Er umfasst das gesamte Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und die sieben folgenden Jahre. Fraglich ist, ob es ausreicht, wenn ein Kind zu irgendeinem Zeitpunkt des Förderzeitraums zum Haushalt der Eltern gehört. Es würde dann für die Gewährung der Kinderzulage genügen, wenn ein Kind bei Anschaffung der Wohnung zum Haushalt der Eltern gehört.

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, veröffentlicht im Bundessteuerblatt I Seite 190 Textziffer 84s) sieht dies strenger und verlangt, dass die Haushaltszugehörigkeit dann gegeben sein muss, wenn alle Voraussetzungen für die Eigenheimzulage vorliegen. Dies ist erst bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Fall.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 27/01 ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Kinderzulage für das die am Studienort befindliche - nach dem EigZulG begünstigte - Eigentumswohnung der Eltern ab Fertigstellung allein nutzende Kind, da entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung nicht erforderlich ist, dass das Kind (auch noch) zu "Beginn der Nutzung des Förderobjekts" zum Haushalt der Eltern gehört, sondern die Haushaltszugehörigkeit zu "Beginn des Jahres des achtjährigen Förderzeitraums" ausreicht?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 23.04.2002 (Aktenzeichen IX R 27/01) hat der Bundesfinanzhof durcherkannt. Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht.

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