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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2002
Aktenzeichen: X R 9/00

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.1999
Aktenzeichen: V 161/99

Schlagzeile:

Keine doppelte Eigenheimförderung für Ehegatten im Jahr der Scheidung

Schlagworte:

Ehegatten, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Miteigentum, Objektverbrauch, Wohneigentumsförderung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Trennen sich Ehegatten während des achtjährigen Förderzeitraums für ein gemeinsames Einfamilienhaus, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Eigenheimförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Förderung nicht in Anspruch nimmt.

Hintergrund: Der Anteil an einer Wohnung steht bei der Eigenheimförderung grundsätzlich einer Wohnung gleich. Nur wenn die Miteigentümer zusammen lebende Ehegatten sind, gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt. Bei Trennung gelten die Miteigentumsanteile der Ehegatten wieder als selbständige Objekte.

Erwirbt ein Ehegatte während des Abzugszeitraums von dem anderen Ehegatten nach der Trennung dessen Miteigentumsanteil hinzu, könnte er die darauf entfallende Grundförderung nicht fortführen, weil es sich um den Erwerb eines selbständigen Anteils handelt. Dies will § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG verhindern. Nach dieser Vorschrift kann der erwerbende Ehegatte die Abzugsbeträge --auch soweit sie auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen-- weiter in der bisherigen Höhe abziehen.

Die Regelung gestattet nach Auffassung des BFH jedoch nur die Übertragung von Abzugsbeträgen, die ansonsten steuerlich verloren gingen, und soll nicht dazu führen, dass im Jahr der Übernahme des Miteigentumsanteils die für ein Objekt von Ehegatten mehr als einmal in Anspruch genommen werden kann.

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