Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 50/00 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 48/99 |
Schlagzeile: |
Steuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen bei Abbruch eines selbstgenutzten Gebäudes
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Die vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.