Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.08.2002
Aktenzeichen: 7 K 1662/00 E

Schlagzeile:

Unverheirateten Eltern steht jeweils das volle Baukindergeld zu

Schlagworte:

Baukindergeld, Eheähnliche Gemeinschaft, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Kinderzulage, nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wichtig für:

Eheähnliche Gemeinschaften

Kurzkommentar:

Unverheiratete Eltern, die mit ihrem gemeinsamen Kind in einem geförderten Objekt wohnen, haben im Rahmen der steuerlichen Eigenheimförderung beide jeweils einen Anspruch auf das volle Baukindergeld.

Hintergrund: Ein unverheiratetes Paar lebte mit dem gemeinsamen Kind in einem beiden zur Hälfte gehörenden Haus, für das die steuerliche Eigenheimförderung gewährt wurde. Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten jeweils das volle Baukindergeld. Das Finanzamt gewährte jedoch jeweils nur den halben Betrag. Andernfalls seien nicht verheiratete Eltern gegenüber verheirateten begünstigt, die den Betrag nur einmal geltend machen könnten.

Das Finanzgericht entschied jetzt, dass das Baukindergeld in voller Höhe doppelt zu gewähren ist. Eine Aufteilung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Ergebnis können unverheiratet Paare folglich die gleiche Baukindergeldförderung in Anspruch nehmen wie verheiratete Eltern, die für zwei Objekte eine Wohnungsbauförderung in Anspruch nehmen.

Hinweis: Das Urteil betraf die Gewährung des Baukindergeldes im Rahmen der Eigenheimförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes. Leider ist die Entscheidung des FG Düsseldorf nicht auf die Nachfolgevorschrift (sog. Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage) übertragbar. In § 9 Abs. 5 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) heißt es ausdrücklich:

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen.

Eine gleichzeitige mehrfache Förderung ist damit ausgeschlossen. Ist ein Kind mehreren anspruchsberechtigten Eigentümern einer Wohnung zuzurechnen, wird jeweils die halbe Kinderzulage gewährt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen