Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 41/99 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.06.1999 |
Aktenzeichen: | VI 82/1999 |
Schlagzeile: |
Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nicht verfassungswidrig
Schlagworte: |
Alter, Altersvorsorge, Eigentum, Einkommensverwendung, Einspruch, Existenzminimum, Familie, Gleichheit, Gleichheit Ehe und Familie, Grundfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderbetreuung, Kinderfreibetrag, Krankenversicherung, Kürzung, Nettoprinzip, Pflegeversicherung, Prozesszinsen, Rechtsschutz, Sonderausgabe, Verfahren, Verfahrensdauer, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Versicherung, Versorgung, Vorsorgeaufwand, Vorsorgeaufwendung, Vorsorgeaufwendungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel Aufwendungen für eine Altersvorsorge sowie für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind Maßnahmen der Einkommensverwendung. Sie dienen der Absicherung erst in der Zukunft liegender existenzieller Risiken und gehören nicht zum Existenzminimum, das zur Abdeckung des unmittelbar aktuellen Bedarfs des täglichen Lebens benötigt wird und dessen steuerliche Berücksichtigung von Verfassungs wegen geboten ist. Die Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht verfassungswidrig.
Hintergrund: Es verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn von den Vorsorgeaufwendungen selbständig tätiger nicht pflichtversicherter Steuerpflichtiger im Vergleich zu pflichtversicherten Arbeitnehmern nur ein geringerer Betrag von der Besteuerung abgeschirmt bleibt.
Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.