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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.11.2002
Aktenzeichen: 7 K 7626/00 E

Schlagzeile:

Rettung der Eigenheimzulage durch Ansparrücklage stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Eigenheimzulage, Gestaltungsmissbrauch

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Gesetz hat mit der Vorschrift zur Ansparabschreibung ein Mittel geschaffen, um einen Steuerstundungseffekt zu erreichen. Wird lediglich dieses Wahlrecht ausgeübt, erfolgt keine Gestaltung eines Rechtsverhältnisses. Es liegt daher kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn ein Steuerzahler die Ansparrücklage bewusst so hoch bildet, dass eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird und somit der Anspruch auf Eigenheimzulage erhalten bleibt.

Das Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Gewerbetreibende bildete für die geplante Anschaffung eines neuen Pkw eine den Gewinn mindernde Rücklage (sog. Ansparabschreibung). Sie wollte so erreichen, dass die für die Eigenheimzulage maßgebliche Einkommensgrenze (Gesamtbetrag der Einkünfte im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr und im vorangegangenen Jahr zusammen nicht mehr 81.807 Euro bzw. bei Ehepaaren 163.614 Euro) nicht überschritten wurde.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Umfang der Ansparabschreibung werde willkürlich gebildet, um in den Genuss der Eigenheimzulage zu gelangen. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung nicht. Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die gewählte Gestaltung für die Erreichung des zunächst angestrebten Ziels, Gewinn zu verlagern, weder unangemessen noch ungewöhnlich sei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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