Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2002
Aktenzeichen: 13 K 465/00

Schlagzeile:

Mittelbare Grundstücksschenkung schließt Eigenheimzulage aus

Schlagworte:

Eigenheim, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Mittelbare Grundstücksschenkung, Schenkung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Die steuerliche Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz setzt die finanzielle Belastung des Steuerpflichtigen für die Anschaffung oder Herstellung des Wohnraumes voraus. Wird einem künftigen Selbstnutzer ein Geldbetrag mit der Auflage geschenkt, ein bestimmtes Gebäude zu erwerben oder herzustellen (sog. mittelbare Grundstücksschenkung), besteht daher kein Anspruch auf die Eigenheimzulage.

Über folgenden Sachverhalt hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Ein Steuerzahler erwarb eine Wohnung. Der Kaufpreis betrug umgerechnet ca. 45.000 Euro. Ca. 15.000 Euro aus einem Bausparvertrag zahlte der Steuerzahler selbst. Die Restsumme steuerte der Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bei. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage nur den selbst gezahlten Betrag zugrunde.

Die Finanzrichter entschieden, dass das Finanzamt zu Recht die Eigenheimzulage in der beantragten Höhe abgelehnt hatte. Sie verwiesen zur Begründung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen X R 54/95), in dem die obersten deutschen Steuerrichter geurteilt hatten, dass der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung hat, wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, dass der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist.

Das BFH-Urteil war zum ehemaligen Paragraf 10 e des Einkommensteuergesetzes ergangen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen ist diese Rechtsprechung auch auf das Eigenheimzulage-Gesetz anzuwenden. Am Zweck der Wohnungseigentumsförderung habe sich nichts geändert. Es sollen nur die gefördert werden, die durch Aufwendungen für eine angeschaffte bzw. hergestellte Wohnung belastet sind.

zur Suche nach Steuer-Urteilen