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Quelle:

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.04.2003
Aktenzeichen: C - 144/00

Schlagzeile:

Nichtabführung von Umsatzsteuer für Auftritte von Solisten ist grundsätzlich nicht strafbar

Schlagworte:

Kulturelle Tätigkeit, Künstler, Solist, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Künstler

Kurzkommentar:

Die deutschen Umsatzsteuerregeln, gegen die der Konzertveranstalter Matthias Hoffmann verstoßen hatte, als er 1996/97 die Welttournee der „Drei Tenöre“ organisierte, sind nicht mit europäischen Steuerprinzipien vereinbar. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, Einzelkünstler hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung nicht wie kulturelle Gruppen zu behandeln.

Der Europäische Gerichtshof weist aber auch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Einzelkünstler wie auch für kulturelle Gruppen die Steuerbefreiungen für bestimmte kulturelle Dienstleistungen von bestimmten Bedingungen abhängig machen können, zum Beispiel davon, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird und dass die kulturellen Dienstleistungen im Wesentlichen ehrenamtlich veranstaltet werden.

Hintergrund: Der Konzertveranstalter Matthias Hoffmann organisierte eine gemeinsame Welttournee von Placido Domingo, José Carreras und Luciano Pavarotti. Im Rahmen dieser Tournee der „Drei Tenöre“ wurden zwei Konzerte in Deutschland veranstaltet. Hoffmann behielt von den für die beiden Konzerte an die Solisten gezahlten Gagen keine Umsatzsteuer ein und führte diese Steuer auch nicht an das deutsche Finanzamt ab. Nach dem Umsatzsteuergesetz war er aber selbst zur Einbehaltung und Abführung verpflichtet, da die Künstler im Ausland ansässig waren.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde Hoffmann vom Landgericht Mannheim wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Die Entscheidung des Landgerichts ist hauptsächlich damit begründet, dass nach deutschem Recht die Umsatzsteuerbefreiung zugunsten kultureller Tätigkeiten nur für Einrichtungen gelte, was Einzelkünstler ausschließe.

Der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz hat den Europäischen Gerichtshof angerufen und gefragt, wie die Bestimmungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen seien und ob es geboten sei, dass Einzelkünstler unter den gleichen Bedingungen wie kulturelle Gruppen Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen könnten. Der EuGH entschied, dass es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet, dass Einzelkünstler, sobald der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt sei, anders als kulturelle Gruppen nicht von der Umsatzsteuer befreit seien.

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