Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 30/02 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.1999 |
Aktenzeichen: | 9 K 3435/95 |
Schlagzeile: |
Bei Fahrten zur freiwilligen Fortbildung am Arbeitsplatz ist nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar
Schlagworte: |
Abzugsbeschränkung, Dienstreise, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkosten, Fortbildung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Fährt ein Arbeitnehmer freiwillig zum Zwecke der Fortbildung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, kann er nur die Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) ansetzen.
Hinweis: Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – also die so genannte Entfernungspauschale - setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird.
Das Finanzgericht Hessen hatte als Vorinstanz entschieden, dass die Fahrtkosten nach Dienstreise-Grundsätzen geltend gemacht werden können, wenn ein Arbeitnehmer während seiner Freizeit freiwillig eine Fortbildung an seinem Arbeitsplatz besucht. In diesem Fall wären 0,30 je gefahrenem Kilometer abzugsfähig.
Leider teilte der Bundesfinanzhof diese steuerzahlerfreundliche Auffassung nicht. Somit sind nur 0,36 Euro für die ersten zehn und 0,40 Euro für jeden weiteren Entfernungskilometer – also nicht je gefahrenem Kilometer - abzugsfähig.