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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2003
Aktenzeichen: 2 K 595/01

Schlagzeile:

Anspruch auf Eigenheimzulage beim Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Ehegatten

Schlagworte:

Anschaffung, Eigenheimzulage, Erbauseinandersetzung, Objektverbrauch, Wirtschaftliches Eigentum

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Erwirbt ein Ehegatte nach dem Tod seines Partners im Rahmen einer Erbauseinandersetzung über die gesetzliche Erbquote hinaus Miteigentumsanteile an einer selbstgenutzten Immobilie und wird so zum Alleineigentümer, so steht ihm die Eigenheimzulage in voller Höhe zu.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 19/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Volle Eigenheimzulage für eine 1997 zu 50 Prozent angeschaffte, 1998 zu 25 Prozent vom vor dem Übergang von Nutzen und Lasten verstorbenen Ehemann geerbte und 1999 zu 25 Prozent im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit den minderjährigen Kindern erworbene Eigentumswohnung? Wegen analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kein Objektverbrauch hinsichtlich des über die Erbquote hinausgehenden Anteils?

Aktueller Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.07.2004 (Az: III R 19/03) die Revision entschieden. Die Leitsätze lauten:
Ein nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.
Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.

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