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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2002
Aktenzeichen: XI R 17/00

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.1999
Aktenzeichen: 2 K 8306/98

Schlagzeile:

Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht verfassungswidrig

Schlagworte:

Altersvorsorge, Ehe, Ehegatte, Einheitlichkeit, Existenzminimum, Familie, Freiberufler, Freiberufliche Tätigkeit, Gleichheit, Höchstbetrag, Krankenversicherung, Kürzung, Pflegeversicherung, Sonderausgabe, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Versicherung, Vorsorgeaufwendung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht verfassungswidrig.

Hintergrund: Steuerzahler werden durch die Begrenzung der Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen nicht in ihrem Recht auf steuerliche Freistellung ihres Existenzminimums verletzt. Im Unterschied zu Aufwendungen, die der Sicherung des aktuellen Grundbedarfs dienen, sind Vorsorgeaufwendungen der Sache nach zukunftsorientierte Leistungen, für deren steuer- und verfassungsrechtliche Beurteilung andere Maßstäbe gelten.

Der Gesetzgeber ist nach der BFH-Entscheidung nicht gezwungen, Vorsorgeaufwendungen wie Erwerbsaufwendungen zum Abzug zuzulassen. Vorsorgeaufwendungen sind nicht Aufwendungen der Einkommenserzielung, sondern Maßnahmen der Einkommensverwendung. Sie sind in Form von Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Lebensversicherung (auch insoweit als es sich um eine Mindestvorsorge handelt) besonders geartete und besonders gesicherte Sparleistungen. Sparleistungen sind aber nach dem geltenden Einkommensteuerrecht nicht abziehbar und von der Steuer nicht freigestellt. Die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung dienen der Absicherung existenzieller Risiken, die in der Zukunft liegen. Auch ihr Abzug ist von Verfassungs wegen nicht geboten.

Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.

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