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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2002
Aktenzeichen: 15 K 6157/98 E

Schlagzeile:

Weitergewährung erheblicher Sachbezüge neben Barabfindung steuerschädlich

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Barabfindung, Entschädigung, Ergänzung, Sachbezug, Zusatzleistung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Werden einem Geschäftsführer neben einer sofort gezahlten Barabfindung Sachbezüge (Dienstwagen mit Fahrer, Wohnhaus, Personal) von nicht untergeordnetem Wert bis zum Ende des Folgejahres zugesagt, fehlt es an der für die Tarifbegünstigung der Gesamtentschädigung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr.

Hintergrund: Ein Geschäftsführer hatte als Entschädigung für die einverständliche Aufhebung seines Anstellungsvertrages eine Abfindung in Höhe von ca. 750.000 Euro erhalten. Daneben wurde ihm die Weitergewährung von Sachbezügen (Dienstwagen mit Fahrer, Wohnhaus, Personal) bis zum Ende des Folgejahres zugesagt. Die Sachbezüge hatten einen Wert von ca. 200.000 Euro.

Die Finanzrichter entschieden, dass die Sachbezüge nicht von untergeordnetem Wert sind. Es fehle daher es an der für die Tarifbegünstigung der Gesamtentschädigung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine unschädliche Zusatzleistung aus Fürsorgegesichtspunkten liege nicht vor. Auch handele es sich nicht um eine Gegenleistung für die Fortführung von Aufsichtsratsmandaten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 23/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Wertgrenze für ergänzende Zusatzleistung: Unterliegt eine Entlassungsentschädigung der Tarifbegünstigung des § 34 EStG, wenn sie in zwei Veranlagungszeiträumen zufließt (Geldbetrag im Jahr 01; Sachbezüge im Jahr 02) und der Sachbezug (brutto) mehr als 20 v.H. der Einmalzahlung erreicht? Sind die Sachbezüge für die Tarifbegünstigung unschädlich, weil sie bereits im Dienstvertrag vereinbart waren bzw. der Kläger weiterhin beratend tätig war bzw. aufgrund der Vorschriften der § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG die Sachbezüge nicht im Jahr 01 versteuert werden konnten?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 21.01.2004 (Az.: XI R 23/03) die Entscheidung des FG Düsseldorf bestätigt und die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet abgewiesen.

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