Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2003 |
Aktenzeichen: | III R 53/00 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.2000 |
Aktenzeichen: | V 301/99 |
Schlagzeile: |
Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt auch bei renovierungsbedürftigen Wohnungen im Jahr der Anschaffung
Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Förderzeitraum, Renovierung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Ehepaar erwarb eine Eigentumswohnung. Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 22. Dezember über. Zu eigenen Wohnzwecken wurde die Wohnung jedoch erst ab dem 1. Juni des Folgejahres genutzt, da die Wohnung, die im Zeitpunkt der Besitzübergabe aufgrund erheblicher Mängel nicht bewohnbar war, erst umfassend renoviert wurde.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Förderzeitraum von acht Jahren im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung beginne. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe jedoch erst mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Erfolgt die Selbstnutzung nicht im Jahr der Herstellung bzw. Anschaffung sondern erst im Folgejahr, geht somit ein Förderjahr unwiderruflich verloren (sog. Neujahrsfalle).
Daran ändert nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die umfassende Renovierung nichts. Eine Neuherstellung der Eigentumswohnung durch die Kläger aufgrund der Sanierungsarbeiten sei im Streitfall zu verneinen. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können danach nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist. Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird.
Da die Kläger somit keine neue Wohnung hergestellt, sondern eine bestehende Wohnung angeschafft haben, beginnt der Förderzeitraum mit dem Jahr der Anschaffung. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Als Jahr der Anschaffung könne nicht der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit angenommen werden.