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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.07.2003
Aktenzeichen: II 90/02

Schlagzeile:

Übernahme der Kosten für Sportverein und Fitnessclub durch Arbeitgeber als steuerfreier Sachbezug

Schlagworte:

Arbeitslohn, Barlohnzahlung, Freigrenze, Mitgliedsbeitrag, Sachbezug, Sportverein

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Trägt der Arbeitgeber die Aufwendungen seiner Mitarbeiter für Sportverein oder Fitnessclub, bleibt dieser Vorteil steuerfrei, wenn die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die nachgewiesenen Kosten bar erstattet und die Gelder nur zweckgebunden eingesetzt werden dürfen.

Hinweis: Unstreitig ist, dass es sich um einen steuerfreien Sachbezug handelt, wenn der Arbeitgeber direkt mit dem Sportverein oder einem Fitnessstudio abrechnet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 51/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind Geldleistungen der Arbeitgeberin an ihre Mitarbeiter für die nachgewiesene Mitgliedschaft in einem Sportverein/Fitnessclub in Höhe von monatlich jeweils 50 DM analog wie Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln, die wegen der Freigrenze nach Satz 9 der Vorschrift steuerfrei bleiben oder handelt es sich um steuerpflichtige Barlohnzahlungen, weil zwischen den von den Mitarbeitern ausgewählten Vereinen oder Clubs und der Arbeitgeberin keine vertraglichen Beziehung bestehen?

Aktuelle Ergänzung: Das BFH-Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03. Danach ist die Sachbezugsfreigrenze nicht auf Geldleistungen anwendbar. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung.

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