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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.08.2003
Aktenzeichen: 3 K 7584/00

Schlagzeile:

Teilnahme von Mitarbeitern an Händler-Incentivereisen trotz Begleitung durch Ehefrauen kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Schlagworte:

Arbeitslohn, Auslandsreise, Dienstreise, Eigenbetriebliches Interesse, Incentive-Reise

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Nehmen in größerer Anzahl Ehepartner oder sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer für diese beruflich veranlassten Reise teil, besteht ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur an der Teilnahme solcher Arbeitnehmer, die entweder für die organisatorische Durchführung der Reise verantwortlich sind oder die andere konkrete Aufgaben – wie zum Beispiel die Verleihung von Auszeichnungen an die Gewinner eines Wettbewerbs – zu erledigen haben.

Hinweis: Im Streitfall kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für die an den Händler-Incentive-Reisen teilnehmenden Arbeitnehmer keine Einnahmen für deren Beschäftigung bildeten, sondern in erster Linie im eigenbetrieblichen Interesse angefallen waren. Die Richter sahen es als entscheidend an, dass über die Schaffung persönlicher Kontakte zwischen ihren Firmenangehörigen und den Händlern als ihren Vertriebspartnern die Geschäftsbeziehungen verbessert werden sollten. Zudem wollte der Arbeitgeber Informationen über Konkurrenten aus der Sicht der Händler erhalten und deren Erwartungen erkunden. Das überwiegende eigenbetriebliche Interesse an der Teilnahme der Mitarbeiter wird nach Auffassung des Finanzgerichts auch dadurch dokumentiert, dass die mitreisenden Arbeitnehmer angehalten wurden, Gesprächsprotokolle über geschäftliche Zusammentreffen zu fertigen. Die Protokolle enden mit Eindrücken und Anregungen der Mitarbeiter, die an die zuständigen Fachabteilungen weitergeleitet wurden und betriebsinternen Maßnahmen zugrundegelegt werden sollen. Die Übernahme der Kosten für die Ehefrauen der Mitarbeiter beurteilten die Richter hingegen in voller Höhe als geldwerte Zuwendung, die von den Arbeitnehmern als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 65/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der von Arbeitnehmern verlangten Teilnahme als Betreuer an Händler-Incentive-Reisen für die steuerliche Behandlung als Dienstreisen oder liegt in Höhe der Reisekosten steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Arbeitnehmer von ihren Ehefrauen in die touristisch attraktiven Reiseziele begleitet werden (erhebliches Eigeninteresse) und durch den regelmäßigen Wechsel der teilnehmenden Arbeitnehmer auf den Reisen der Belohnungscharakter in den Vordergrund tritt?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 05.09.2006, Aktenzeichen VI R 65/03 (Zurückverweisung). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Veranstaltet ein Arbeitgeber sog. Händler-Incentive-Reisen, so führt die Betreuung der Händler durch eigene Arbeitnehmer bei diesen nicht zu geldwerten Vorteilen, wenn die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten lassen.

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