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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.07.2002
Aktenzeichen: I 805/01

Schlagzeile:

Eigenheimzulage bei Vergrößerung einer bereits geförderten Wohnung durch Hinzuerwerb der Nachbarwohnung

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Eigenheimzulage, Hinzuerwerb, Vergrößerung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Die Bemessungsgrundlage für eine bereits mit Eigenheimzulage geförderte Wohnung ist zu erhöhen, wenn die Anspruchsberechtigten in einem späteren Jahr Teile der Nachbarwohnung hinzuerwerben und diese mit der bereits geförderten Wohnung verbinden.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Ein Ehepaar bewohnte eine Wohnung, für die die Eigenheimzulage beansprucht worden war. Die höchstmögliche Förderung war nicht ausgeschöpft worden, da die Anschaffungskosten die Höchst-Bemessungsgrundlage nicht erreichten. Später kauften die Eheleute Teile der Nachbarwohnung dazu und verbanden ihre bisherige Wohnung und die hinzuerworbenen Räume baulich zu einer größeren von ihnen genutzten Wohnung.

Sie beantragten, die bisherige Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage auf den Höchstbetrag zu erhöhen und die Eigenheimzulage zu erhöhen. Es handele sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass zwei Objekte vorlägen und der zwischen ihnen bestehende räumliche Zusammenhang einer weiteren Förderung entgegenstehe.

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen der Eheleute zum Erwerb der weiteren Räume sind bei der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstbetrag zu berücksichtigen sind. Die Eigenheimzulage sei unter anderem dann neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage für die Höhe des Fördergrundbetrags zugrunde gelegt worden sind. Im Streitfall seien während des Förderzeitraums weitere Herstellungskosten angefallen. Diese Änderung der Verhältnisse wirke sich in einer Erhöhung und Neufestsetzung der Eigenheimzulage aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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