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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2003
Aktenzeichen: 2 K 4176/02

Schlagzeile:

Parkplätze für Arbeitnehmer im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stellen keinen Arbeitslohn dar

Schlagworte:

Arbeitslohn, Eigenbetriebliches Interesse, Geldwerter Vorteil, Parkplatz

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Erweist sich die Gestellung von Parkraum an Arbeitnehmer als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen und liegt daher im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, stellt der geldwerte Vorteil keinen Arbeitslohn dar.

Die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn kann nicht damit begründet werden, dass Arbeitnehmer mit der Nutzung eines überlassenen Parkplatzes Aufwendungen ersparen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Arbeitnehmer auch bei Annahme eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers reflexartig begünstigt sind.

Hintergrund: Arbeitslohn ist grundsätzlich jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Entscheidend ist dabei, ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeitsleistung ist, was danach zu beurteilen ist, wozu die Zahlung erfolgte.

Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Parkplatzgestellung keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstelle. Sie sei vielmehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt worden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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