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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2003
Aktenzeichen: III R 52/00

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.1999
Aktenzeichen: III 61/98

Schlagzeile:

Für Wintergärten kann die Eigenheimzulage beansprucht werden

Schlagworte:

Bauantrag, Eigenheimzulage, Herstellung, Wintergarten

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Ein Wintergarten stellt eine förderbare Erweiterung eines Wohnhauses im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes dar.

Hinweis: Ausführlich befasst sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil mit der Frage, wann ein Bauantrag gestellt ist. Im Streitfall hatte dies Auswirkungen auf die Höhe der Eigenheimzulage. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass ein Bauantrag gestellt ist, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird.

Wichtig: Seit Jahresanfang 2004 wird bei der Eigenheimzulage nicht mehr zwischen Alt- und Neubauten unterschieden. Der Höchstbetrag wird auf einheitlich 1.250 Euro (bisher 1.278 für Alt- bzw. 2.556 Euro für Neubauten) herabgesetzt. Die Kinderzulage wird von 767 auf 800 Euro erhöht. Für Ausbauten und Erweiterungen (bisher 1.278 Euro) gibt es keine Zulage mehr.

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