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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 04.12.2003
Aktenzeichen: 6 K 3117/00 Z

Schlagzeile:

Entnahme von Strom zum begünstigten Steuersatz nur bei vorheriger Erlaubnis

Schlagworte:

Steuerbefreiung, Stromsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Entnahme von Strom zum begünstigten Steuersatz für betriebliche Zwecke bedarf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der vorherigen Erlaubnis. Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht eine Rückwirkung der Erlaubnis nicht vor.

Eine rückwirkende Erlaubnis kann auch nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme erteilt werden. Es sei auch nicht Aufgabe des Hauptzollamtes (HZA), die Beteiligten über etwaige Steuervergünstigungen von sich aus zu informieren und entsprechende Anträge anzuregen.

Hintergrund: Im Streitfall hatte ein Energieversorgungsunternehmen im Juli 2000 bei dem zuständigen HZA die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom beantragt. Im August 2000 wurde daraufhin die begehrte Erlaubnis mit Wirkung vom 1. Januar 2000 erteilt. Mit Stromsteueranmeldung vom Juni 2000 meldete das Unternehmen u.a. für die Zeit vom 1. April 1999 (Inkrafttreten des StromStG) bis zum 31. Dezember 1999 rd. 4.400 MWh Strom als selbst verbraucht zu dem begünstigten Steuersatz an.

Nachdem der Verbrauch in der Folge einer Betriebsprüfung auf rd. 2.700 MW/h reduziert worden war, errechnete das Unternehmen die Stromsteuer mit dem begünstigten Steuersatz auf rd. 11.600 DM. Auf der Grundlage des regulären Steuersatzes forderte das HZA dagegen einen Betrag von rd. 54.000 DM und begründete die Nichtanwendung des ermäßigten Steuersatzes damit, dass der Antrag zur begünstigten Stromentnahme vom Sommer 2000 nicht auch für das Rumpfjahr 1999 gelte.

Die Klage, mit der das Energieversorgungsunternehmen u.a. geltend gemacht hatte, das HZA hätte auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragsstellung hinweisen müssen, bzw. die vom HZA vertretene Auffassung sei höchst formalistisch, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, die Erlaubniserteilung (Bescheid vom 28. August 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2000) habe konstitutive Bedeutung, das heißt sie begründe das Recht, Strom zum begünstigten Steuersatz zu beziehen. Dieser Bescheid sei nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden, mit der Folge, dass für das Jahr 1999 die erforderliche Erlaubnis für die Steuerbegünstigung fehle.

Das Stromsteuergesetz sehe eine Rückwirkung der Erlaubnis nicht vor. Das ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach derjenige, der von der Steuer begünstigten Strom entnehmen will, der Erlaubnis bedarf. Eine rückwirkende Erlaubnis für 1999 könne auch nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme erteilt werden. Im Streitfall sei dem Gedanken der Billigkeit bereits insoweit Rechnung getragen worden, dass der im Juli 2000 gestellte Antrag zu einer rückwirkenden Erlaubniserteilung ab dem 1. Januar 2000 geführt habe. Schließlich sei es auch nicht Aufgabe des HZA, die Beteiligten über etwaige Steuervergünstigungen von sich aus zu informieren und entsprechende Anträge anzuregen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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