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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2004
Aktenzeichen: III R 54/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2001
Aktenzeichen: 3 K 458/00

Schlagzeile:

Eigenheimzulage für den Erwerb einer Wohnung aus der Konkursmasse des Ehegatten

Schlagworte:

Ehegatte, Eigenheimzulage, Konkurs

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Familien

Kurzkommentar:

Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.

Hintergrund: Wer eine Wohnung von seinem Ehegatten kauft, hat nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) keinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Kein Erwerb vom Ehegatten i.S. dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch dann vor, wenn ein Ehegatte die Wohnung vom Konkursverwalter aus der Konkursmasse des anderen Ehegatten erwirbt.

Im Streitfall war die gemeinsame Familienwohnung Eigentum des Ehemannes. Nachdem über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, kaufte die Ehefrau die Wohnung vom Konkursverwalter. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die beantragte Eigenheimzulage ab, weil es sich um die nicht begünstigte Anschaffung einer Wohnung vom Ehemann handle.

Der BFH sprach der Ehefrau eine Eigenheimzulage zu. Formal sei das zivilrechtliche Eigentum an dem übertragenen Grundstück zwar unmittelbar vom Ehemann auf die Ehefrau übergegangen. Dieser formale Gesichtspunkt sei aber für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich. Entscheidend sei, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr der Ehemann, sondern nur noch der Konkursverwalter über das konkursbefangene Grundstück habe verfügen dürfen. Zum Verkauf sei allein der Konkursverwalter berechtigt gewesen, so dass der Erwerb des Grundstücks praktisch dem Erwerb von einem Dritten gleichgekommen sei.

Diese Auslegung entspreche auch dem Zweck der Eigenheimzulage. Infolge des Konkurses sei die Familienwohnung der Familie wirtschaftlich als Objekt der Vermögensbildung entzogen worden, weil mit der Verwertung der Wohnung und der Auskehrung des Erlöses an die Gläubiger zu rechnen gewesen sei. Die Anschaffung durch die Ehefrau aus der Konkursmasse führe wie bei einem Erwerb durch einen Dritten zu einer neuen Vermögensbildung in Form von Wohneigentum für die Familie.

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