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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2004
Aktenzeichen: III R 39/02

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2001
Aktenzeichen: 10 K 378/98

Schlagzeile:

Keine Eigenheimzulage für Behelfsheim im Außenbereich ohne Baugenehmigung

Schlagworte:

Baugenehmigung, Behelfsheim, Eigenheimzulage, Schwarzbau

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Für ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird, kann keine Eigenheimzulage beansprucht werden. Das gilt auch dann, wenn die zuständige Baubehörde über einen längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet.

Hintergrund: Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn eine Wohnung entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet worden ist. Der Nachweis für die (materielle) Baurechtmäßigkeit des Bauvorhabens kann danach nur durch eine Baugenehmigung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - so genannte Baufreistellungsbescheinigung - erbracht werden.

Anders als beim Bau kann die Eigenheimzulage beim Kauf einer Wohnung aber auch dann zu gewähren sein, wenn keine Baugenehmigung vorgelegt werden kann, aber das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist und vom Anspruchsberechtigten uneingeschränkt zu Wohnzwecken genutzt werden darf (siehe BFH-Urteil vom 22. Januar 2004, Aktenzeichen III R 52/01).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs könnte im Streitfall für das im Außenbereich belegene Haus ein Bestandsschutz als Wohngebäude nur angenommen werden, wenn es als Wohngebäude genehmigt worden oder eine Genehmigung bei Errichtung nicht erforderlich gewesen und das Gebäude seit Errichtung ununterbrochen zum dauernden Wohnen genutzt worden wäre. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall jedoch nicht erfüllt, weil das Haus offensichtlich nur als Behelfsheim genehmigt und jedenfalls auch nur als solches genutzt worden war. Eine Genehmigung als Behelfsheim berechtige nicht zur Wohnnutzung. Eine Duldung der Wohnnutzung durch die Behörde sei einer Genehmigung im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht gleichzusetzen.

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