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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.02.2004
Aktenzeichen: V 300/00

Schlagzeile:

Aufwendungen für Sprachcomputer können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Schlagworte:

Computer, Fortbildung, Sprachkurs

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für einen Sprachcomputer sind ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt. Im Streitfall erkannten die Richter nur die Zusatzkarte für Französisch, nicht aber den Sprachcomputer (Deutsch/Englisch) an.

Hintergrund: Das Urteil betrifft einen Sprachcomputer, auch Übersetzungscomputer oder elektronisches Wörterbuch genannt. Diese Minicomputer für die Westentasche sind mittlerweile schon für wenig Geld zu kaufen. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer für seinen Sprachcomputer (Deutsch/Englisch) einschließlich einer Französisch-Zusatzkarte ca. 150 Euro gezahlt.

Die Finanzrichter lehnten die Anerkennung des Sprachcomputers selbst ab. Sie begründeten dies mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen. Der Sprachcomputer sei vergleichbar mit einem Fremdsprachenlexika. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Sprachcomputer mit einer englischen Sprachkarte nur für berufliche Zwecke genutzt werde. Nach Auffassung der Finanzrichter ist der kleine und leichte Sprachcomputer bestens geeignet, auf Reisen mitgenommen zu werden. Englisch sei als Weltsprache nahezu in jedem Land anzuwenden, so auch in Griechenland, dem von dem Kläger bevorzugten Reiseland.

Die Aufwendungen für eine Zusatzkarte für die französische Sprache erkannten die Richter hingegen an und begründen dies so: „Der teilweise in Frankreich und mit der französischen Sprache arbeitende Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und vom Finanzamt unwidersprochen dargelegt, niemals privat nach Frankreich zu reisen und die französische Buchkarte ausschließlich in der Kommunikation mit den französischen Geschäftspartnern bzw. deren Mitarbeitern seiner Arbeitgeberin einzusetzen.“

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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