Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2004 |
Aktenzeichen: | III R 52/01 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.06.2001 |
Aktenzeichen: | 9 K 9444/99 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Eigenheimzulage für Einfamilienhaus auch ohne Baugenehmigung
Schlagworte: |
Baugenehmigung, Bestandsschutz, Eigenheimzulage, Schwarzbau
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Eine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Käufer eines Einfamilienhauses nicht durch Vorlage einer Baugenehmigung nachweisen kann, dass der Verkäufer das Gebäude in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Baurecht errichtet hat.
Entscheidend ist, ob das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist und vom Anspruchsberechtigten auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden darf.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses zu gewähren ist, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet und zum dauernden Wohnen genutzt hat oder wenn das Gebäude in dem Jahr, ab dem der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken), mit dem geltenden formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt.
Wichtig: Die Feststellungslast für diese Voraussetzungen trägt grundsätzlich der Anspruchsberechtigte. Ist das Einfamilienhaus vor Jahrzehnten errichtet worden und haben die Behörden das Gebäude und dessen Nutzung zum dauernden Wohnen offensichtlich nie beanstandet, ist jedoch widerlegbar zu vermuten, dass es seinerzeit in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften errichtet und genutzt worden ist.
Die BFH-Richter entschieden zudem, dass wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht nur durch Errichtung auf eigene Kosten und Gefahr, sondern auch durch schuldrechtliche Vereinbarung vom bisherigen wirtschaftlichen Eigentümer erworben werden kann, wenn der Erwerber das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Gebäude erlangt, das Nutzungsrecht übertragen kann oder bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Ersatzanspruch in Höhe des Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Eigentümer des Grund und Bodens hat.