Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2004 |
Aktenzeichen: | III R 29/03 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.01.2003 |
Aktenzeichen: | 12 K 245/02 |
Schlagzeile: |
Höhe des Fördergrundbetrages bei alleiniger Nutzung einer Wohnung im Zweifamilienhaus oder Mehrfamilienhaus durch den Miteigentümer
Schlagworte: |
Billigkeit, Eigenheimzulage, Miteigentümer, Miteigentumsanteil, Nutzung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.
Die Anweisung in Randziffer 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190), nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG.
Die Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verwehrt.