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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2005
Aktenzeichen: 3 K 5039/02

Schlagzeile:

Steuerfreiheit gem. 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von Leistungen einer Rechenzentrale

Schlagworte:

Kreditinstitut, Rechenzentrale, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Technische Unterstützung, Überweisung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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