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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.05.2005
Aktenzeichen: V B 146/03

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2003
Aktenzeichen: 5 K 6/01

Schlagzeile:

Keine Steuerbefreiung für Subunternehmer von gemeinnützigen Einrichtungen

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung, Subunternehmer, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Kommunen, Vereine

Kurzkommentar:

Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht werden.

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil getan hat.

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