Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Europäische Kommission
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 07.01.2004
Aktenzeichen: IP/04/20

Schlagzeile:

Kommission fordert Deutschland zur Beendigung von Diskriminierungen bei der Eigenheimzulage und bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Schulgeld auf

Schlagworte:

Eigenheimzulage, Schulgeld

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland förmlich aufzufordern, diskriminierende Praktiken in zwei Bereichen abzustellen. Das eine Verfahren betrifft die Vorschrift, dass die in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen für den Bau oder den Erwerb eines Eigenheims gewährte Zulage nicht für außerhalb Deutschlands gelegene Gebäude gewährt wird. Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Regelung, die insbesondere Grenzgänger betrifft, gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Personen. Beim zweiten Verfahren geht es darum, dass an ausländische Schulen bezahltes Schulgeld niemals von der deutschen Einkommensteuer abgesetzt werden kann, während dies bei Schulgeld für manche deutsche Schulen möglich ist. In beiden Fällen ergeht die Aufforderung durch die Kommission in Form einer so genannten "mit Gründen versehenen Stellungnahme", der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erfolgt binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Reaktion auf diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

1. Eigenheimzulage

Nach dem deutschen Eigenheimzulagegesetz wird der Bau oder der Erwerb eines Eigenheims unterstützt, wenn zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antragsteller muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und das Gebäude muss in Deutschland gelegen sein. In der Regel sind zwar nur in Deutschland ansässige Personen in diesem Land unbeschränkt steuerpflichtig, aber aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen Regelungen des internationalen Rechts können manchmal auch nicht in Deutschland ansässige Personen dort unbeschränkt steuerpflichtig sein. Die Kumulierung dieser beiden Kriterien hat zur Folge, dass Personen, etwa Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber ein Eigenheim außerhalb Deutschlands erwerben, nicht in den Genuss der Zulage gelangen. Nach Auffassung der Kommission verstößt die räumliche Beschränkung der Zulage gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht der Personen, in anderen EU-Mitgliedstaaten zu wohnen, zu arbeiten oder sich dort niederzulassen (Artikel 18, 39 und 43 EG-Vertrag).

2. Schulgeld

Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz kann Schulgeld für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs.4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule zu 30 % als Sonderausgabe von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Da ausländische Schulen nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, kann an eine ausländische Schule gezahltes Schulgeld in keinem Falle von der Steuer abgesetzt werden; dies gilt selbst für den Unterricht an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer Europaschule. Durch diese Beschränkung werden zum einen ausländische Schulen bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber deutschen Schulen benachteiligt. Auch Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, sind schlechter gestellt als Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in Deutschland schicken. Darüber hinaus wird die Freizügigkeit von Eltern behindert, die nach einem Umzug ins Ausland weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aus sprachlichen Gründen aber keine andere Möglichkeit haben, als ihre Kinder auf eine Schule im Ausland zu schicken. Nach Auffassung der Kommission verstößt die Beschränkung auf deutsche Schulen gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht der Personen, in anderen EU-Mitgliedstaaten zu wohnen, zu arbeiten oder sich dort niederzulassen (Artikel 18, 39 und 43 EG-Vertrag) sowie gegen das Recht der Schulen, ihre Dienstleistungen an Empfänger aus anderen Mitgliedstaaten zu erbringen (Artikel 49).

Aktuelle Ergänzung: Siehe Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 15.07.2005 (Aktenzeichen IP/05/946).

zur Suche nach Steuer-Urteilen