Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 5302/04 |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Aufhebung eines Bescheides über Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt
Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Einkunftsgrenze, Folgeobjekt, Nachträgliches Bekanntwerden, Treu und Glauben
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 26/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Einkunftsgrenze bei Förderung eines Folgeobjekts – Rückwirkende Aufhebung eines Eigenheimzulagenbescheids bei Überschreiten der Einkunftsgrenze:
1. Ist für Folgeobjekte i.S. des § 7 EigZulG die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu überprüfen? Verstößt eine erneute Überprüfung der Einkunftsgrenze bei einem Folgeobjekt gegen Art. 3 GG?
2. Wie ist das Tatbestandsmerkmals des "nachträglichen Bekanntwerdens" i.S. von § 11 Abs. 4 EigZulG auszulegen? Kann das Finanzamt bei gänzlich unterlassener Prüfung der Einkunftsgrenze einen Bescheid gem. § 11 Abs. 4 EigZulG ändern (auch im Hinblick auf Treu und Glauben)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EigZulG § 5; EigZulG § 11 Abs 4; GG Art 3; FGO § 76 Abs 1