Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.04.2004 |
Aktenzeichen: | 7 K 690/01 E |
Schlagzeile: |
Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Steuerbefreiung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuschlag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Fehlt es im Arbeitsvertrag an einer eindeutigen Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit, führen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 31/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.8.2005):
Hängt die Steuerbefreiung bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn nach § 3b EStG auch bei der nicht beherrschenden Gesellschafterin (und Arbeitnehmerin) einer GmbH davon ab, ob die regelmäßige Tagesarbeitszeit im Arbeitsvertrag genau festgelegt ist? Anderenfalls Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3b; EStG § 20
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 1.4.2004 (7 K 690/01 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2006, Aktenzeichen VIII R 31/05 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.