Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 18.11.2005
Aktenzeichen: 126/2005

Schlagzeile:

Wichtige Hinweise zur Abschaffung der Eigenheimzulage

Schlagworte:

Eigenheimzulage

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium informiert in einer Pressemitteilung über die geplante Abschaffung der Eigenheimzulage.

Hintergrund: Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 ist die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 vereinbart. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Die Information enthält folgende Klarstellungen:

Anspruchsberechtigte, denen bereits nach dem geltenden Recht Eigenheimzulage
gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums. Die Abschaffung gilt also nur für sog. Neufälle. Die Pressemitteilung enthält hierzu ein Beispiel.

Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung. Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.

zur Suche nach Steuer-Urteilen