Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2004 |
Aktenzeichen: | 1 K 1393/99 |
Schlagzeile: |
Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung eines Grenzgängers
Schlagworte: |
EG-Recht, Grenzeinpendler, Grenzgänger, Krankenkassenbeitrag, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Zuschüsse des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (Grenzgängers) sind nur steuerbefreit, wenn das ausländische, private Krankenversicherungsunternehmen die besonderen Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 56/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2005):
Sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung eines in den Niederlanden wohnhaften, von der Versicherungspflicht befreiten Grenzgängers (sog. Grenzeinpendler) nach § 3 Nr. 62 EStG erfüllt, wenn die Versicherung im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers abgeschlossen worden ist und das niederländische Versicherungsunternehmen die besonderen Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V nicht erfüllt? Ist diese Vorschrift europarechtswidrig, weil dadurch die Dienstleistungsfreiheit des niederländischen Krankenversicherungsunternehmens eingeschränkt wird?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 62; SGB 5 § 257 Abs 2a; EG Art 49
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 7.12.2004 (1 K 1393/99)