Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2006
Aktenzeichen: 14 K 4361/05 Kg

Schlagzeile:

Änderung bestandskräftiger Aufhebungsbescheide bezüglich Kindergeld wegen der Entscheidung des BVerfG zur Nichteinbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in die Grenzbetragsberechnung

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld, Neue Tatsache, Wiederaufrollungsverbot

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Hinweis: Leider hat der BFH mit Urteil vom 28.6.2006 (Az: III R 13/06) aktuell in einem ersten Urteil die Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides aufgrund des Urteils des BVerfG abgelehnt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 9/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Januar 2003 bis Juni 2004 wegen Grenzbetragüberschreitung) entgegen?
a) Revision der Familienkasse wegen Kindergeld Januar 2004 bis Juni 2004: Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der abschließenden Überprüfung nach Ablauf des Jahres bei Abweichung von der Prognoseentscheidung trotz bestandskräftiger Aufhebung?
b) Revision des Klägers wegen Kindergeld Januar 2003 bis Dezember 2003: Änderungsmöglichkeiten trotz Bestandskraft der Aufhebung nach § 70 Abs. 4 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 177 bzw. § 175 Abs 1 Nr. 2 AO 1977?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 70 Abs 4; EStG § 32 Abs 4 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 2; AO § 175 Abs 1 Nr 2; BVerfGG § 79 Abs 2 S 1

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Klage.

zur Suche nach Steuer-Urteilen