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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2006
Aktenzeichen: 14 K 4503/05 Kg

Schlagzeile:

Änderung einer Kindergeldfestsetzung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs 4 EStG

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld, Wiederaufrollungsverbot

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf urteilt zur Änderung einer Kindergeldfestsetzung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs 4 EStG.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 13/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (wegen Grenzbetragsüberschreitung) entgegen?
Stellt die Veränderung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Änderung der Verhältnisse i.S. von § 70 Abs. 2 EStG dar, so dass trotz Bestandskraft der Aufhebung wegen der notwendigen großzügigen Auslegung des § 70 Abs. 4 EStG das Kindergeld zu gewähren ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 70 Abs 4; EStG § 70 Abs 2; EStG § 32 Abs 4 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 2; BVerfGG § 79 Abs 2 S 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2006, Aktenzeichen III R 13/06 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.
2. Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden ist.

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