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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.11.2005
Aktenzeichen: 1 K 692/05

Schlagzeile:

Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten und Kreditkarten

Schlagworte:

Kredit, Kreditkarte, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Vermittlung

Wichtig für:

Kreditinstitute

Kurzkommentar:

Vorabentscheidungsersuchen des FG des Landes Brandenburg zu folgenden Fragen:
1. Liegt eine Vermittlungsleistung i.S. des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Steuerpflichtiger – gegebenenfalls vertreten durch einen Untervertreter – von ihm akquirierten Kunden Kredite verschiedener Anbieter vermittelt, mit denen er zuvor für seine Kunden allgemein geltende Bedingungen ausgehandelt hat und von denen er für die Vermittlung eines Produktes eine Provision erhält, auch wenn er dabei die Vermögenssituation der Kunden sowie ihre persönlichen und finanziellen Bedürfnisse ermittelt und analysiert, oder handelt es sich bei dieser Leistung um eine unselbständige Nebenleistung zu der nicht von Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Hauptleistungen einer Finanzdienstleistung?

2. Setzt die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Kreditkarten nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG voraus, dass
a) zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer und/oder dem Kreditgeber andererseits ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht und
b) der Vermittler nicht nur mit dem Kreditnehmer, sondern auch mit dem Kreditgeber in Kontakt treten und mit diesem die Einzelheiten des Vertrages selbst aushandeln muss,
oder erfasst die Steuerbefreiung auch Provisionszahlungen, die ein Steuerpflichtiger von einem Hauptvertreter, für den er als Untervertreter tätig ist und in dessen Namen er gegenüber dessen Kunden auftritt, dafür erhält, dass diese Kunden Kreditverträge mit von ihm nachgewiesenen Anbietern abschließen, ohne dass der Untervertreter aber in Kontakt mit dem Kreditgeber tritt?

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-453/05 anhängig.
EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 1; EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1; UStG § 4 Nr 8 Buchst a

Aktuelle Ergänzung: Der EuGH hat mit Urteil vom 21.06.2007 (Aktenzeichen: C-453/05) das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt beantwortet:

Analysiert ein selbständiger Berater die Vermögenssituation seiner Kunden, um ihnen Kredite zu vermitteln, ist diese Leistung umsatzsteuerfrei, wenn die Vermittlung der Kredite als Hauptleistung anzusehen ist. Die Vermögensberatung teilt dann als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.

Der Umstand, dass ein Finanzdienstleister zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, schließt nicht aus, dass eine steuerbefreite Vermittlung von Krediten erbracht wird.

Im Klartext: Provisionen, die ein Kreditvermittler bei einem mehrstufigem Vertrieb von einem Finanzdienstleister für die Vermittlung eines Kredits zwischen Kunden und Bank erhält, sind umsatzsteuerfrei.

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