Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 1947/04 EZ |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung wegen Überschreitung der maßgeblichen Einkunftsgrenze
Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Einkunftsgrenze, Fehlerberichtigung, Gesamtbetrag der Einkünfte
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 20/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
War dem Finanzamt aufgrund der im Antrag auf Eigenheimzulage unter "Einkunftsgrenze" abgegebenen Erklärung, "der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, wird zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres voraussichtlich 500.000 DM nicht übersteigen", bereits bei Erlass des Eigenheimzulagenbescheids die Überschreitung der maßgeblichen Einkunftsgrenze von 480.000 DM bekannt, so dass eine rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung gem. § 11 Abs. 4 EigZulG nicht zulässig ist? Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "nachträglichen Bekanntwerdens" in § 11 Abs. 4 EigZulG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EigZulG § 11 Abs 4