Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 234/05 |
Schlagzeile: |
Keine Eigenheimzulage für Wohnungen, die nur für Freizeitzwecke genutzt werden
Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Nutzungsumfang, Wohnung, Wohnzwecke
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Von einer Eigennutzung einer Wohnung kann nur ausgegangen werden, wenn neben dem Aufenthalt in der Freizeit auch noch weitere Tätigkeiten erfolgen. Wird in einer Wohnung – z.B. einer Zweit- oder Ferienwohnung – weder gekocht, gegessen oder geschlafen noch das Bad für Zwecke der Körperpflege genutzt, besteht mangels Eigennutzung der Wohnung kein Anspruch auf Eigenheimzulage. Eine Nutzung der Wohnung zu Freizeitzwecken, z.B. für Fitness-Training oder zum Fernsehen mit Freunden reicht nicht aus.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 12/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Begriff der "eigenen Wohnungsnutzung": In welchem Umfang muss eine Wohnung genutzt werden, damit eine förderungswürdige Nutzung zu Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG vorliegt? Keine Eigenheimzulage, wenn eine Wohnung weder zum Kochen. zum Essen, zum Schlafen noch zur Körperpflege, sondern nur in der Freizeit, z.B. zum Fitness-Training oder zum Fernsehen mit Freunden genutzt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EigZulG § 4