Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2005 |
Aktenzeichen: | VI R 50/03 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2003 |
Aktenzeichen: | 13 K 261/97 |
Schlagzeile: |
Werbungskostenabzug für Bildschirmbrille ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können
Schlagworte: |
Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, Bildschirmbrille, Brille, Computer, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Aufwendungen, die ihrer Natur nach in erster Linie der Behebung körperlicher Mängel dienen (wie die Aufwendungen für die Beschaffung eines medizinischen Hilfsmittels), sind der privaten Lebenssphäre zuzurechnen und deshalb grundsätzlich den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt.
Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind daher selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht allein aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, hat die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels auch dann noch, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird.
Hinweis: Nach Auffassung des BFH rechtfertigt die BildScharbV vom 4. Dezember 1996 ( BGBl 1996 I S. 1841) unabhängig von der Frage ihrer Geltung im Streitjahr keine abweichende Beurteilung. Zwar ist der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 BildScharbV aus arbeitsschutzrechtlichen Erwägungen verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirmgerät zur Verfügung zu stellen, wenn eine normale Sehhilfe insoweit nicht geeignet ist. Die Frage, wie der Erwerb einer solchen Sehhilfe durch den Arbeitnehmer auf eigene Kosten steuerlich zu beurteilen ist, bleibt davon jedoch unberührt. Insoweit gelten die oben genannten Grundsätze. Danach ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.