Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2006
Aktenzeichen: III 214/05

Schlagzeile:

Steuerguthaben des Erblassers gehören zum Nachlass bei der Erbschaftsteuer

Schlagworte:

Entstehung, Erbschaftsteuer, Familie, Festsetzung, Gleichheitssatz, Nachlass, Steuererstattungsanspruch, Steuernachzahlung, Verfassungswidrigkeit, Versorgungsfreibetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg gehören Steuerguthaben zum Nachlass bei der Erbschaftsteuer. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Einkommensteuer entsteht bereits mit Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums. Keine Rolle spielt es, ob der Steuerbescheid, in dem das Guthaben des Steuerzahlers festgesetzt wird, vor oder nach dem Todestag datiert. Unerheblich ist zudem, ob der Erstattungsanspruch aus dem Betriebs- oder Privatvermögen resultiert.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 30/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.9.2006):
Revision: Unter welchen Voraussetzungen (Entstehung der Steuer und Festsetzung durch Steuerbescheide?) und in welcher Höhe sind erbschaftsteuerrechtlich die Einkommensteuer-Erstattungsansprüche und -nachzahlungen, die aus Zusammenveranlagungen resultieren, beim Erben (hier Ehegatte) anzusetzen?
Anschlussrevision: Sind erbschaftsteuerrechtlich die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung der Witwe eines zu 50 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar oder verstößt der Ansatz des Kapitalwerts gegen Art. 3 Abs. 1 GG? Ist der Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG 1974 insbesondere bei jungen Hinterbliebenen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 10 Abs 1 S 1; ErbStG § 12 Abs 1; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 4; ErbStG § 17 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; AO § 38; AO § 37 Abs 2; AO § 218 Abs 1; AO § 45 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 14.2.2006 (III 214/05)

zur Suche nach Steuer-Urteilen