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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.06.2006
Aktenzeichen: IV A 6 - S 7134 - 22/06

Schlagzeile:

Anerkennung „elektronischer“ Belege bei Einführung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr als ausreichender Nachweis bei Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Schlagworte:

ATLAS-Ausfuhr, Ausfuhr, IT-Verfahren, Nachweis, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Im Zollbereich wird im Rahmen des internationalen EDV-Projekts AES/ECS (Automated Export System/Export Control System) auf nationaler Ebene das elektronische Ausfuhrverfahren durch das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem)-Ausfuhr realisiert. Dabei wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In der ersten Realisierungsphase umfasst das Verfahren die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren (unvollständige Anmeldung nach Art. 280 der VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) und Zugelassener Ausführer nach Art. 283 ff. ZK-DVO) sowie die Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens. Dabei kommt das Verfahren ausschließlich in Fällen zum Einsatz, in denen bisher die Abgabe/Benutzung einer Ausfuhranmeldung auf Grundlage des Einheitspapiers (Exemplare Nr. 1, 2 und 3) oder (anstelle des Einheitspapiers) eines Handels- oder Verwaltungspapiers nach Art. 288 ZK-DVO vorgesehen ist.

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Anerkennung „elektronischer“ Belege bei Einführung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr als ausreichender Ausfuhrnachweis i.S.d. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 UStDV bei der Prüfung der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG).

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