Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2004 |
Aktenzeichen: | 7 K 3823/01 E |
Schlagzeile: |
Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn ein Raum als Rechtsanwalts- und Besprechungszimmer genutzt wird
Schlagworte: |
Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Besprechungszimmer, Betriebsstätte, Rechtsanwalt
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Nutzt ein Rechtsanwalt für die Ausübung seiner Tätigkeit zwei Räume im Keller seines privaten Einfamilienhauses, so unterliegen die darauf entfallenden Kosten der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG für häusliche Arbeitszimmer, wenn keine spezifische bauliche Trennung zwischen Kellerbereich und Wohnbereich besteht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 2/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2006);
Liegt ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG oder eine häusliche Betriebsstätte vor, wenn ein – neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied – freiberuflich tätiger Rechtsanwalt in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus einen Raum als Rechtsanwalts- und Besprechungszimmer nutzt und ein weiterer, als Sekretariatsarbeitsplatz ausgestatteter Raum von seinen beiden Sekretärinnen für die Rechtsanwaltstätigkeit genutzt wird? Erfüllt ein Raum in einem privaten Einfamilienhaus noch die Funktion eines häuslichen Arbeitszimmers, wenn dieser Raum von fremden Personal genutzt wird?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 18 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 10.3.2004 (7 K 3823/01 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.11.2006, Aktenzeichen IV R 2/06 (Zurückverweisung).