Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.06.2006 |
Aktenzeichen: | XI R 50/05 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2005 |
Aktenzeichen: | 12 K 3383/03 E |
Schlagzeile: |
Keine Steuerfreiheit für die private Nutzung eines betrieblichen Telefons durch Freiberufler
Schlagworte: |
Computer, Privat, Steuerfreiheit, Telefonkosten, Telekommunikation, Ungleichbehandlung, Verfassungswidrigkeit
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.
Hintergrund: § 3 Nr. 45 EStG stellt lediglich Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei, sieht aber eine entsprechende Befreiung des privaten Nutzungsanteils für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten nicht vor. Die Vorschrift gilt mithin nicht für einen Steuerzahler, der kein Arbeitnehmer ist, sondern Einkünfte als Selbständiger erzielt. Der in § 3 Nr. 45 EStG geregelte Ausschluß von Unternehmern von der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.