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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.06.2006
Aktenzeichen: 1 K 1377/04

Schlagzeile:

Honorare, die ein Arzt für eine Studie zur Erforschung unterschiedlicher medikamentöser Behandlungen erhält, können umsatzsteuerfrei sein

Schlagworte:

Arzt, Gutachen, Steuerbefreiung, Studie, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Ärzte

Kurzkommentar:

Honorare, die ein Arzt für eine Studie zur Erforschung unterschiedlicher medikamentöser Behandlungen erhält, sind umsatzsteuerfrei, wenn der Hauptzweck der erbrachten Leistung in der Diagnose von Krankheiten besteht, die die Grundlage für die weitere Behandlung der Patienten durch die Klinik bilden und die Honorare auf Grund der erbrachten ärztlichen Leistung gezahlt werden.

Die Steuerfreiheit bleibt selbst dann noch bestehen, wenn ein Pharmaunternehmen das Gutachten bestellt hat.

Hinweis: Sind Gutachter-Leistungen steuerpflichtig, heißt dies noch nicht, dass auch tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Betroffene Ärzte können vielmehr für diese steuerpflichtigen Umsätze die Kleinunternehmerregelung anwenden. Die „normalen“ Arzt-Umsätze bleiben steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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