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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.08.2006
Aktenzeichen: 10 K 3390/04 E

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Zuzahlungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Kraftfahrzeug, Kürzung, Treibstoffkosten, Zuzahlung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 57/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2006):
Ist der nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte private Nutzungswert für die verbilligte Überlassung eines Dienstfahrzeugs um die vom Arbeitnehmer während der nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit der Freistellung von der Arbeit selbst getragenen Betriebskosten (ca. 4.500 DM für Tanken und Wagenwäsche) zu mindern, wenn bis dahin der Arbeitgeber die gesamten Pkw-Kosten getragen hat? Sind die übernommenen Betriebskosten einem an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelt gleichzusetzen (Abkürzung des Zahlungsweges)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2; LStR R 31 Abs 9 Nr 1 S 5
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 16.8.2006 (10 K 3390/04 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen VI R 57/06 (Zurückverweisung).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. Ein-Prozent-Regelung bemessen wird.

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