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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 23.01.2006
Aktenzeichen: 10 K 2114/04 E

Schlagzeile:

Keine steuerfreien Aufwandspauschalen bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit

Schlagworte:

Abgeordnetenpauschale, Abgeordneter, Aufwandsentschädigung, Aufwandspauschale, Kostenpauschale, Pauschbetrag, Verfassungswidrigkeit, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein "normaler" Arbeitnehmer (im Streitfall handelte es sich um einen Richter am Finanzgericht) kann keinen Anspruch auf Steuerfreistellung eines Drittels seiner Einnahmen daraus herleiten, dass die Gesamtbezüge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ca. einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestehen.

Hintergrund: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vertrat der Kläger die Ansicht, die durch die Ausübung seines Berufes erzielten Einnahmen seien zu einem Drittel steuerfrei zu belassen, da auch die Bezüge der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ca. einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestünden. Die Steuervergünstigung für die Abgeordneten stelle eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßende Ungleichbehandlung dar, der durch Ausdehnung der Steuervergünstigung auf alle Steuerbürger zu begegnen sei.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in die begünstigende Regelung. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Steuerfreiheit der Kostenpauschale für Abgeordnete des Deutschen Bundestages insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Teile gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße, denn eine Nichtigkeitserklärung der begünstigenden Regelung führe nicht zu einer Besserstellung des Klägers. Ein Anspruch auf Gewährung einer vergleichbaren Steuervergünstigung ergebe sich auch nicht aus einer gleichheitswidrigen Belastung des Klägers. Denn der Kläger gehöre keiner Gruppe von Steuerpflichtigen an, der im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in vergleichbarer Weise wie Abgeordneten des Deutschen Bundestages häufig Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Verpflegung sowie erhebliche Fahrtkosten entstünden. Es liege innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, typisierend an unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 13/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2006):
Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass ein "normaler" Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muss, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30 Prozent seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9; EStG § 9a; GG Art 3 Abs 1; AbgG § 11 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 23.1.2006 (10 K 2114/04 E)

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