Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 8005/00 |
Schlagzeile: |
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines vom Arbeitgeber für Dienst- und Privatfahrten überlassenen Fahrzeugs
Schlagworte: |
Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Erwerbsaufwand, Firmenwagen, Kfz-Kosten, Leasingfahrzeug, PKW-Überlassung, Zuzahlung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Streitig ist die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, der beruflich bedingte Anteil der Kfz-Kosten, die Berücksichtigung von Zuzahlungen zu einem Leasingfahrzeug als Werbungskosten und die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 59/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2006):
1. Sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines vom Arbeitgeber für Dienst- und Privatfahrten überlassenen Fahrzeugs analog den Mietvorauszahlungen sofort als Werbungskosten abziehbar oder auf die Nutzungsdauer zu verteilen? Ist die Zuzahlung im Verhältnis private/berufliche Fahrten aufzuteilen oder in voller Höhe den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zuzurechnen?
2. Lohnzahlungen und Fahrtkostenerstattungen im Rahmen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses als Erwerbsaufwand abziehbar, wenn das Vertragsverhältnis inhaltlich nicht dem zwischen Fremden üblichen entspricht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 26.10.2005 (10 K 8005/00)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen VI R 59/06 (Zurückverweisung).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird.