Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2006 |
Aktenzeichen: | VI R 65/03 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.08.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 7584/00 |
Schlagzeile: |
Teilnahme von Betreuungspersonal an Incentive-Reisen führt nicht zu Arbeitslohn, wenn eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers überwiegt
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Auslandsreise, Dienstreise, Eigenbetriebliches Interesse, Incentive-Reise
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Veranstaltet ein Arbeitgeber sog. Händler-Incentive-Reisen, so führt die Betreuung der Händler durch eigene Arbeitnehmer bei diesen nicht zu geldwerten Vorteilen, wenn die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten lassen.
Über folgende Rechtsfrage hatte der BFH zu entscheiden:
Überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der von Arbeitnehmern verlangten Teilnahme als Betreuer an Händler-Incentive-Reisen für die steuerliche Behandlung als Dienstreisen oder liegt in Höhe der Reisekosten steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Arbeitnehmer von ihren Ehefrauen in die touristisch attraktiven Reiseziele begleitet werden (erhebliches Eigeninteresse) und durch den regelmäßigen Wechsel der teilnehmenden Arbeitnehmer auf den Reisen der Belohnungscharakter in den Vordergrund tritt?