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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.04.2005
Aktenzeichen: 14 K 3496/04

Schlagzeile:

Keine Berücksichtigung eines zusätzlichen Steuerfreibetrags in Höhe der Kostenpauschale, die Abgeordnete des Deutschen Bundestages auf der Grundlage von § 12 AbgG im Jahr 2001 maximal erhalten haben

Schlagworte:

Abgeordneter, Aussetzung des Verfahrens, Ermessen, Kostenpauschale, Musterprozess, Verfassungswidrigkeit, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 55/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.2.2007):
Ist das Ermessen des Finanzgerichts bei einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen der verfassungswidrigen Verweigerung des Abzugs eines steuerfreien Betrags in Höhe der den Bundestagsabgeordneten gewährten steuerfreien Aufwands-/Kostenpauschale auf Null reduziert, wenn beim BFH zu dieser Streitfrage ein Revisionsverfahren (VI R 81/04) als "Musterprozess" anhängig ist, oder fehlt es daran, weil die Entscheidung des BFH nicht mit Gesetzeskraft ergeht, für die Fachgerichte nicht bindend und daher in besonderem Maße für Parallelverfahren vor diesen nicht vorgreiflich ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
FGO § 74; EStG § 9; EStG § 9a; GG Art 3 Abs 1; AbgG § 11 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 18.4.2005 (14 K 3496/04)

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