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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2006
Aktenzeichen: 3 K 5051/04 GE

Schlagzeile:

Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 GrEStG, wenn Miterwerber ein Ehegatte ist

Schlagworte:

Auflösung, Bemessungsgrundlage, Ehegatte, Gegenleistung, Gesamthand, Grunderwerbsteuer, Guthaben, Miteigentum, Steuerbefreiung, Verzicht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 58/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.3.2007):
1. In welchem Umfang (§ 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1 GrEStG) ist der Grundstückskauf bei jedem Ehegatten von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn sie ein Objekt zu hälftigem Miteigentum von einer Gesamthand - an der einer der Ehegatten zu 1/3 beteiligt ist - erwerben?
2. Gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung der Ehegatten (vgl. 1) auch der Wert des Auseinandersetzungsguthabens, auf den der miterwerbende Ehegatte bei Auflösung der Gesamthand verzichtet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 3 Nr 4; GrEStG § 6 Abs 1; GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 9 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 12.9.2006 (3 K 5051/04 GE)

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