Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.09.2006 |
Aktenzeichen: | 3 K 5051/04 GE |
Schlagzeile: |
Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 GrEStG, wenn Miterwerber ein Ehegatte ist
Schlagworte: |
Auflösung, Bemessungsgrundlage, Ehegatte, Gegenleistung, Gesamthand, Grunderwerbsteuer, Guthaben, Miteigentum, Steuerbefreiung, Verzicht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 58/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.3.2007):
1. In welchem Umfang (§ 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1 GrEStG) ist der Grundstückskauf bei jedem Ehegatten von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn sie ein Objekt zu hälftigem Miteigentum von einer Gesamthand - an der einer der Ehegatten zu 1/3 beteiligt ist - erwerben?
2. Gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung der Ehegatten (vgl. 1) auch der Wert des Auseinandersetzungsguthabens, auf den der miterwerbende Ehegatte bei Auflösung der Gesamthand verzichtet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 3 Nr 4; GrEStG § 6 Abs 1; GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 9 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 12.9.2006 (3 K 5051/04 GE)